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SATZUNG

§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund den Namen

FÖRDERVEREIN THEATER PUTBUS e.V

(1) Sitz des Vereins ist Putbus
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Der Förderverein hat den Zweck, durch Unterstützung des Theaters der Pflege des kulturellen Lebens zu dienen, volksbildend zu wirken, das Kunstverständnis zu wecken und zu vertiefen. Der Förderverein soll neue Spielstätten im Einzugsbereich des Theaters finden und erschließen, Zuschauer und Interessenten gewinnen und ideell die Arbeit des Theaters unterstützen. Der Förderverein darf zur Entwicklung und Durchführung eigener Projekte als Produzent auftreten, sofern die Projekte der Zweckerfüllung dienen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (,,steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung)
(3) Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
   
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Kreise, Städte, Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sowie juristische Personen des bürgerlichen Rechts (sowie einzelne volljährige/natürliche Personen) durch schriftliche Beitrittserklärung werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt, mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich verfasst sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen. Bei Änderung des Vereinszweckes steht es dem Mitglied frei, aus dem Verein sofort auszutreten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder der Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr nicht gezahlt wurde. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied zwei Wochen vor der Entscheidung schriftlich zu übersenden. Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
Einzelnen Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
   
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) AIle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen
(2) Der Jahresbeitrag ist am 1. 4. eines jeden Kalenderjahres fällig.
(3) Die Höhe der Beiträge wird für die Mitglieder von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt.
   
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  - die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand.
   
§ 6
Die Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung muss im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
(a) Satzungsänderungen;
(b) die Wahl des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes;
(c) die Wahl der Rechnungsprüfers;
(d) den Jahresbericht, den Jahresabschluss, den Rechnungsprüfungsbeschluss und den Rechnungsprüfungsbericht;
(e) die Entlastung des Gesamtvorstandes;
(f) die Genehmigung des Haushaltsplanes;
(g) die Festsetzung des Jahresbeitrages für Mitglieder;
(h) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Wahl zum Ehrenvorsitzenden;
(i) die Dokumentation zum Datenschutz und notwendige Veränderungen;
(j) die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand einberufen, der auch die Tagesordnung festsetzt. Die Ladung erfolgt schriftlich und unter Angabe der vollständigen Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung. Die digitale Zustellung der Einladung (z.B. per Email) gilt als rechstkonforme Ladung. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über sie entscheidet der Gesamtvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Ergänzung muss entsprochen werden, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
(4) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen - mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, in das insbesondere alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
   
§ 7
Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus sechs Personen und den Ehrenvorsitzenden - er wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes müssen mehrheitlich verabschiedet werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, den stellv. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Die Vertretungsbefugnis gilt für die in diesem Absatz genannten Vorstandsmitglieder jeweils für zwei gemeinschaftlich.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann auch als Briefwahl oder online erfolgen. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Ein gewähltes Mitglied des Gesamtvorstandes bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu bestimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann langjährige verdiente Vorstandsvorsitzende mit 2/3-Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden wählen. Diese Wahl gilt lebenslang. Die Ehrenvorsitzenden sind berechtigt an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und mit einfacher Stimme abzustimmen.
(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich tätig; Auslagen und Reisekosten werden ihnen erstattet.
(5) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu führen. Er kann Aufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins delegieren.
(6) Zu seinem Aufgabengebiet gehört insbesondere:
(a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(b) die Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses;
(c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für das anschließende Geschäftsjahr;
(d) die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
(e) Übermittlung satzungsändernder Beschlüsse an das zuständige Finanzamt und an das Amtsgericht (Vereinsregister);
(f) die Beschlussfassung über die Einberufung einer Mitgliederversammlung sowie die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, und die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
(g) die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
(7) Im Übrigen hat der Gesamtvorstand alle Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
   
§ 8
Finanzwesen
(1) Die Rechnungs- und Haushaltsführung obliegt dem Schatzmeister. Er verwaltet die laufenden Einnahmen und Ausgaben nach den Richtlinien und Weisungen des Vorstandes und hat dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Gegenüber Beschlüssen des Gesamtvorstandes, die sein Ressort berühren, hat er ein Widerspruchsrecht mit der Folge, dass die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden muss
(2) Der Schatzmeister ist verpflichtet, die Bücher ordnungsgemäß zu führen. Jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat er eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres (Jahresabschluss) und einen Haushaltsplan für das anschließende Geschäftsjahr vorzulegen. Auf Vorschlag der Rechnungsprüfer erteilt ihm die Mitgliederversammlung Entlastung.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens am Schluss des Geschäftsjahres und nach ihrem Ermessen auch während des laufenden Geschäftsjahres Kasse und Bücher zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht zu erstatten.
   
§ 9
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn 3/4 seiner Mitglieder dieses auf einer Mitgliederversammlung beschließt. Wird die 3/4-Mehrheit nicht erreicht, muss erneut fristgemäss mit Tagesordnung eingeladen werden. Dann beschließt die 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Vorpommern-Rügen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
   
§ 10
Geschäftsordnung und Satzungsänderung
(1) Der Gesamtvorstand muss sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekanntzumachen ist.
(2) Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Anträge zur Änderung entsprechend § 6 den Mitgliedern im Wortlaut schriftlich mitgeteilt wurden.

 

Putbus, den 16. Februar 2020

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Beitragsordnung

1. Gemäß § 4 der Satzung hat die Mitgliederversammlung die Beiträge festzusetzen. Vorschläge zur Beitragshöhe und Fälligkeit hat der Vorstand rechtzeitig den Mitgliedern von der beschließenden Mitgliederversammlung mit der Einladung zu unterbreiten.

2. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, in den nicht durch diese Beitragsordnung geregelten Fällen, von sich aus Beiträge festzusetzen. Der Vorstand hat auf der nächsten Mitgliederversammlung über diese Beitragsfestsetzung zu berichten.

3. Über Stundung und Erlass von Beiträgen in Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Für Streitigkeiten betreffend Beitragsfestsetzung ist der Vorstand ebenfalls zuständig.

4. Die Prüfung der Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Beitragsfestsetzung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, für diese Tätigkeiten einen aus den Vorstandsmitgliedern bestehenden, gesonderten Beitragsausschuss einzusetzen.

5. Die Beiträge werden als Jahresbeiträge festgesetzt. Bei Eintritt oder Austritt innerhalb eines Jahres wird der Beitrag für das Kalenderjahr fällig.
1. Gemäß § 4 der Satzung hat die Mitgliederversammlung die Beiträge festzusetzen. Vorschläge zur Beitragshöhe und Fälligkeit hat der Vorstand rechtzeitig den Mitgliedern von der beschließenden Mitgliederversammlung mit der Einladung zu unterbreiten.

2. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, in den nicht durch diese Beitragsordnung geregelten Fällen, von sich aus Beiträge festzusetzen. Der Vorstand hat auf der nächsten Mitgliederversammlung über diese Beitragsfestsetzung zu berichten.

3. Über Stundung und Erlass von Beiträgen in Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Für Streitigkeiten betreffend Beitragsfestsetzung ist der Vorstand ebenfalls zuständig.

4. Die Prüfung der Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Beitragsfestsetzung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, für diese Tätigkeiten einen aus den Vorstandsmitgliedern bestehenden, gesonderten Beitragsausschuss einzusetzen.

5. Die Beiträge werden als Jahresbeiträge festgesetzt. Bei Eintritt oder Austritt innerhalb eines Jahres wird der Beitrag für das Kalenderjahr fällig.
6. Die Jahresbeiträge sind wie folgt festgesetzt:

Privatpersonen 50,00 €
Schüler, Rentner, Studenten, Lehrlinge
Arbeitslose, Wehr und Zivildienstleistende
25,00 €
Betriebe, Handwerk, Freiberufler mit  
bis 5 Beschäftigte 80,00 €
bis 20 Beschäftigte 160,00 €
über 20 Beschäftigte 260,00 €
Städte, Gemeinden, kommunale Einrichtungen  
bis 1.000 Einwohner 260,00 €
über 1.000 Einwohner

0,25 € je Einwohner

7. Die Erhebung der Beiträge erfolgt jeweils zum 1.4. eines jeden Jahres durch Lastschrift oder durch Überweisung.
8. Vorstehende Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.02.2017 von den Mitgliedern genehmigt und tritt ab 01.07.2017 in Kraft.

Nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 24.02.2017 heute wie folgt unterzeichnet:

Putbus, den 24.02.2017

Klaus Möbus
Vorsitzender

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Dokumentation zum Datenschutz im Förderverein Theater Putbus e.V.

I. Umgang mit Daten aus der Adressverwaltung

1. Es werden nur Daten von den Mitgliedern erfasst, die zur Durchführung der im Vereinszweck festgelegten Aufgaben notwendig sind.

a) Das sind die kompletten Adressangaben einschließlich Telefonverbindung (Festnetz, Mobiltelefon und Fax). Diese sind allen Vorstandsmitgliedern und der Beauftragten für die Mitgliederverwaltung zugängig.
b) Das ist die Bankverbindung. Diese ist nur dem/r Schatzmeister/in zugängig, wenn ein SEPA-Mandat erteilt wurde.
c) Das ist das Geburtsdatum. Dies ist nur dem/r Vorsitzenden zugängig. Das Geburtsdatum dient dem Nachweis der Volljährigkeit. Diese wird bei einigen Förderanträgen abgefragt. Bei runden Geburtstagen gratuliert der Verein zum Jubiläum.
d) Das ist das Eintrittsdatum in den Verein. Dies ist nur dem/r Vorsitzenden zugänglich.

2. Die Daten werden digital auf den Datenverarbeitungsgeräten der Berechtigten gespeichert und teilweise über die Cloud synchronisiert. Die Geräte sind vor dem Zugriff von Fremden durch Kennworte geschützt. Auf allen Geräten ist eine Virensoftware aktiv.

3. Die Daten werden mit der Kundendatei des Theaters Vorpommern manuell synchronisiert.

4. Es werden keine Daten an soziale Netzwerke übermittelt.

5. Beim Austritt aus dem Verein werden alle Daten auf allen Geräten innerhalb eines Jahres gelöscht. Auf der Sicherheitskopie der Festplatte des Computers des/r Vereinsvorsitzenden bleiben die Daten fünf Jahre erhalten.

II. Umgang mit Fotos

1. Von Vereinsaktivitäten werden regelmäßig Fotos gemacht und beim Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit und dem/r Vorsitzenden gespeichert. Diese werden für die Chronik und für die Pressearbeit verwendet. Veranstaltungsfotos werden auch über den Facebook-Auftritt des Vereins veröffentlicht.

2. Vereinsmitglieder können schriftlich beim Vorstand beantragen, dass ihre Fotos nicht veröffentlicht werden dürfen.

III. Facebook

Auf dem Facebook-Auftritt des Vereins werden keine Namen von Vereinsmitgliedern veröffentlicht. Ausgenommen sind die Vorstandsmitglieder. Es wird zum Beispiel die Bezeichnung „ein Vereinsmitglied aus Hamburg“ oder ähnliches verwendet. Auf Wunsch der betreffenden Person kann natürlich eine konkrete Nennung vereinbart werden. Dazu muss derjenige schriftlich zustimmen. Die Vorstandsmitglieder stimmen der Veröffentlichung von Fotos und Namen zu.

IV. Internet

Die Internetseiten des Vereins sind bei einem Server in der Europäischen Union gespeichert und unterliegen somit der Europäischen Gesetzgebung. Auf den Internetseiten des Vereins können Fotos und Namen sowie Ortsangaben der Vereinsmitglieder veröffentlicht werden. Vereinsmitglieder können schriftlich dieser Veröffentlichung widersprechen.

V. Mailverkehr

Massenmails an die Mitglieder werden so versandt (Bcc), dass die Mailadressen der Empfänger nicht sichtbar sind. Der Mailverkehr wird ein Jahr, bei besonders wichtigen Nachrichten zwei Jahre gespeichert.

VI. WhatsApp

WhatsApp wird nur zur Kommunikation zwischen einzelnen Vorstandmitgliedern eingesetzt. Dabei dürfen keine Daten von Vereinsmitgliedern (auch keine Fotos) übermittelt werden.

VII. Schriftliche Unterlagen mit Schriftverkehr des Vereinsgerichts und des Finanzamts werden dauerhaft aufgehoben. Mitgliedsanträge werden bis ein Jahr nach dem  Ausscheiden aufgehoben. Unterlagen, die fürs Finanzamt relevant sind, werden zehn Jahre archiviert. Normaler Schriftverkehr wird zwei Jahre aufgehoben.

VIII. Diese Dokumentation zum Datenschutz wird allen Mitgliedern zugestellt. Neue Mitglieder erklären sich mit dem Mitgliedsantrag mit der Verfahrensweise einverstanden. Putbus, den 15.05.2018.

gez. Klaus Möbus
Vereinsvorsitzender